Neues Datenschutzgesetz: Was 2025 für Ihre Cookies bedeutet!

Am 8. Januar 2025 nimmt das Landratsamt in Gotha mit einer neuen Initiative Bezug auf aktuelle datenschutzrechtliche Entwicklungen. Unter dem Motto „Freitag ab Eins macht Onno Deins“ startet eine regelmäßige Informationsreihe, die sich an alle Bürger richtet. Ziel dieser Veranstaltungen ist es, Fragen zu Datenschutz und digitalen Diensten zu beantworten und einen Zugang zu relevanten Informationen zu vermitteln. Die Veranstaltungen werden von Onno, einem Experten für digitale Angelegenheiten, geleitet und bieten eine Plattform für den Dialog über anstehende gesetzliche Änderungen und deren Auswirkungen auf die Bevölkerung. Dies ist besonders relevant im Zuge der jüngsten Anpassungen im Datenschutzrecht, die durch das Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) vorangetrieben wurden.
Das TDDDG wurde am 1. Dezember 2021 in Deutschland in Kraft gesetzt. Es ergänzt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und reguliert den Zugriff auf Daten auf Endgeräten. Laut dr-datenschutz.de ist das Gesetz besonders wichtig, da es den unbefugten Zugriff auf persönliche Daten verbietet, sofern dieser nicht notwendig oder gewünscht ist. Es ersetzt die zuvor geltenden Regelungen zum Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) und stellt sicher, dass die Einwilligung der Nutzer eine Voraussetzung für die Speicherung von Cookies darstellt.
Einführung des TDDDG
Ein zentrales Element des TDDDG ist das Opt-In-Prinzip für die Verwendung von Cookies, das im Einklang mit den Anforderungen der ePrivacy-Richtlinie steht. Zuvor gab es in Deutschland Unklarheiten zu den gesetzlichen Anforderungen für Cookies, da § 15 Abs. 3 TMG ein Opt-Out vorsah, was den europäischen Vorgaben widersprach. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im sogenannten „Cookie-Urteil“ (Planet 49), dass die Auslegung des TMG an die europäische Richtlinie angepasst werden muss. Dies führte zu einem grundlegenden Umdenken in der deutschen Datenschutzgesetzgebung.
Mit der Umbenennung des TTDSG in TDDDG am 14. Mai 2024 wurden nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen geschärft, auch der Begriff „Telemedien“ wurde durch „digitale Dienste“ ersetzt. Die Inhalte blieben von dieser Umbenennung weitgehend unberührt. Ein weiteres wichtiges Anliegen des TDDDG ist, die Speicherung und den Zugriff auf Informationen auf Endgeräten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Nutzer zu regeln. Technisch notwendige Cookies, wie die zur Sitzungsverwaltung, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Herauforderungen durch die E-Privacy-Verordnung
Die Entwicklungen im Datenschutzrecht sind jedoch nicht auf nationale Gesetze beschränkt. Die E-Privacy-Verordnung, die die bisherigen Regelungen zur Privatsphäre beim Umgang mit elektronischen Kommunikationsdaten erweitern und präzisieren soll, ist seit mehreren Jahren in der Diskussion. Es wird erwartet, dass sie die Regeln zur Nutzung von Cookies und Nutzer-Tracking weiter konkretisiert und gleichzeitig auch die Rechte der Nutzer stärkt. In einem Bericht der BfDI wird dargelegt, dass die Verordnung die Vertraulichkeit der Kommunikation und den Umgang mit Kommunikationsdaten regelt.
Die Umsetzung der E-Privacy-Verordnung in nationales Recht wird als erforderlich erachtet, um die durch die DSGVO geschaffenen Datenschutzstandards nicht zu untergraben. Ein zentrales Anliegen ist es, Over-the-Top-Dienste wie WhatsApp und Skype in die Regelungen einzubeziehen, um die Privatsphäre der Nutzer auch auf diesen Plattformen zu wahren. Aktuell sind die Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU kompliziert und ohne Einigung, was die Befürchtung nährt, dass der dringend benötigte gesetzliche Rahmen weiter auf sich warten lässt.
In Anbetracht dieser Entwicklungen sind die Informationsveranstaltungen im Landratsamt Gotha besonders wichtig. Sie bieten eine Gelegenheit, um sich über die Rechte und Möglichkeiten im Bereich Datenschutz aufzuklären und bereiten die Bürger auf die bevorstehenden rechtlichen Veränderungen vor.
Details | |
---|---|
Quellen |