Hundewelpen-Schmuggel: Prozess gegen Angeklagten sorgt für Aufsehen!

Am Amtsgericht Halle (Saale) fand heute ein Prozess statt, der die Einfuhr von Hundewelpen nach Deutschland zum Thema hatte. Der Angeklagte A., geboren im Juni 1972 in Zagreb, Kroatien, sieht sich dem Vorwurf gegenüber, vorsätzlich gegen das Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz verstoßen zu haben. Die Anklage basiert auf dem Verdacht, dass A. durch die im Februar 1986 in Halle (Saale) geborene Angeklagte T. angestiftet wurde.
Die Familie des Angeklagten A. betreibt eine Zucht von Staffordshire Terriern in Kroatien. Laut den Ermittlungen beauftragte T. A. vor Ende Mai 2023 mit der Einfuhr von Staffordshire-Terrier-Welpen, obwohl dies nach geltendem Recht in Deutschland verboten ist, was detailliert im Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz festgehalten ist.
Einfuhrverbot für gefährliche Hunde
Am 4. Mai 2023 führte A. schließlich drei Staffordshire Terrier-Welpen nach Deutschland ein. Diese Welpen waren zu diesem Zeitpunkt maximal sechs Wochen alt und nicht gegen Tollwut geimpft. Die Tollwutimpfung kann jedoch frühestens ab einem Mindestalter von 12 Wochen gegeben werden. Somit war die Einfuhr ohne gültige Tollwutimpfung rechtswidrig.
Laut dem Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz ist die Einfuhr von Hunden ohne gültige Tollwutimpfung verboten. Im Rahmen der Anklage übergab A. zwei dieser Welpen im Juni 2023 an T. zu jeweils 300 Euro. T. wiederum verkaufte einen der Welpen an einen weiteren Zeugen, S.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Strafen
Der § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes sieht Strafen vor, die sich von Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erstrecken. Ein ähnlicher rechtlicher Rahmen existiert auch im § 31 des Tierschutzgesetzes, der ebenfalls mit Strafen von Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren ahndbar ist.
Beide Angeklagten, A. und T., sind bislang nicht vorbestraft. Das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde trat am 21. April 2001 in Kraft und war eine Reaktion der Bundesregierung auf vermehrte Angriffe von gefährlichen Hunden, insbesondere nach einem tödlichen Vorfall, bei dem ein sechsjähriges Kind von zwei Mischlingen getötet wurde.
Das Ziel des Gesetzes besteht darin, das Umgehen landesrechtlicher Bestimmungen zu verhindern und somit eine potenzielle Gefährdung durch gefährliche Hunderassen zu reduzieren. Eine Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen finden Interessierte im Gesetzestext.
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