Die Barrierefreiheit von Webseiten wird bald zu einer zentralen Anforderung für Handwerksunternehmen in Deutschland. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat hierüber umfassende Informationen bereitgestellt, besonders im Hinblick auf das am 29. Juni 2025 in Kraft tretende Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Dieses Gesetz verpflichtet Webseiten, die Verbraucherverträge im B2C-E-Commerce ermöglichen, zur barrierefreien Gestaltung. Ziel ist es, dass Menschen mit Beeinträchtigungen die Webseiten ohne Hindernisse nutzen können. Eine Ausnahme bilden hierbei allerdings Kleinstunternehmen, die von dieser Regelung ausgenommen sind, so berichtet die HWK Halle.

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882, auch bekannt als der European Accessibility Act, in nationales Recht um. Diese Richtlinie wurde am 17. April 2019 verabschiedet und zielt darauf ab, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 7. Juni 2019 und ist von großer Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Gesetz tritt formal zwei Tage früher, am 28. Juni 2025, in Kraft und wird in Verbindung mit einer ergänzenden Verordnung stehen, die detaillierte Anforderungen an die Barrierefreiheit festlegt.

Werbung
Hier könnte Ihr Advertorial stehen
Ein Advertorial bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Botschaft direkt im redaktionellen Umfeld zu platzieren

Anforderungen an die Webseiten- und Shopgestaltung

Ab dem Inkrafttreten des BFSG müssen nicht nur neue Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Bestehende Angebote haben Übergangsfristen, jedoch gilt dies nicht für Webseiten und Online-Shops. Die Anforderungen für Letztere sind klar definiert.

  • Wahrnehmbarkeit: Dies setzt alternative Texte für Bilder, Untertitel für Videos, anpassbare Schriftgrößen und ausreichenden Kontrast voraus.
  • Bedienbarkeit: Alle Funktionen müssen mit der Tastatur erreichbar sein, und sichtbare Fokusindikatoren sind erforderlich.
  • Verständlichkeit: Inhalte sollten in einfacher Sprache verfasst sein und eine klare Navigation aufweisen. Auch die automatische Fehlererkennung in Formularen ist wichtig.
  • Robustheit: Es muss sichergestellt werden, dass die Webseiten mit Hilfstechnologien kompatibel sind und stabil funktionieren.

Besondere Anforderungen gelten zudem für Online-Shops. So müssen Informationen zur Barrierefreiheit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf einer separaten Seite bereitgestellt werden. Des Weiteren sind barrierefreie Produktinformationen und Zahlungsfunktionen von Bedeutung.

Kontrolle und Konsequenzen

Nicht nur die technischen Anforderungen zur Umsetzung sind verbindlich. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch Marktüberwachungsbehörden kontrolliert, und Verstöße können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Dies reicht von Verwaltungsverfahren bis hin zu Geldbußen von bis zu 100.000 Euro. Außerdem besteht die Möglichkeit, aufgrund von Missachtungen Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbände zu erhalten. Die GetLaw liefert hier zusätzliche Informationen über die drängenden Aspekte der Barrierefreiheit im E-Commerce.

Unternehmen, die sich rechtzeitig mit diesen Regelungen auseinander setzen, können nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern auch ihre Reichweite und ihre Kundenbindung verbessern, indem sie ihren Online-Zugang für alle Menschen ermöglichen. Die bevorstehenden Änderungen unter dem BFSG unterstreichen die Notwendigkeit einer proaktiven Herangehensweise an digitale Barrierefreiheit.