Am 28. Dezember 2024 fordern Feuerwehr, Polizei, Umweltverbände, Tierschützer und Ärzte ein dauerhaftes Böllerverbot in Deutschland. Das Hauptziel dieses Vorstoßes ist die Vermeidung schwerer Verletzungen infolge unsachgemäßen Gebrauchs oder illegaler Böller. Ein solches Verbot soll zudem Menschen, Tiere und die Umwelt vor den negativen Auswirkungen von Lärm, Müll und Feinstaub schützen.
Der Bundesverband Pyrotechnik spricht sich gegen das geplante Verbot aus. Er argumentiert, dass ein Böllerverbot vor der eigenen Haustür kaum zu einer Entlastung der Krankenhäuser führen würde. Verletzungen in Notaufnahmen seien häufig auf Alkoholkonsum und Konflikte zurückzuführen. Der Städte- und Gemeindebund hebt die Tradition des Feuerwerks zum Jahreswechsel hervor, appelliert jedoch an die Vernunft der Bürger.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Feuerwerkskörper
In Deutschland ist der Einsatz von Feuerwerkskörpern nicht uneingeschränkt erlaubt. Der Erwerb illegaler Böller aus dem Ausland kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Feuerwerkskörper online bestellt oder im Ausland gekauft und nach Deutschland eingeführt werden. Legale Feuerwerkskörper sind an der CE-Kennzeichnung erkennbar, die durch eine vierstellige Nummer, beispielsweise 0589, angezeigt wird. Diese Kennzeichnung weist darauf hin, dass der Feuerwerkskörper gemäß dem Sprengstoffgesetz (SprengG) geprüft und zertifiziert wurde.
Zusätzlich betont eine Recherche zu Sicherheit und Vorschriften im Umgang mit Feuerwerkskörpern vom 10. Oktober 2024, dass alle im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper konformitätsbewertet und mit einem CE-Kennzeichen versehen sein müssen. Fehlende oder gefälschte Kennzeichnungen führen zu einem Verbot und stellen eine strafbare Einfuhr dar. Feuerwerkskörper aus Nicht-EU-Staaten müssen an der Zollstelle angemeldet werden.
Es gibt verschiedene Kategorien von Feuerwerkskörpern, die spezifische Regelungen beinhalten: Die Kategorie F1 ermöglicht den ganzjährigen Erwerb für Personen über 12 Jahren, während Kategorie F2, zu der auch Silvesterfeuerwerk gehört, für Personen über 18 Jahren erlaubt ist. Bestimmte Feuerwerkskörper wie „celebration cracker“ oder Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse benötigen eine besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Für die Kategorien F3 und F4 ist stets eine besondere Erlaubnis erforderlich.
Die Einfuhr von nicht konformitätsbewerteten und nicht mit CE-Kennzeichen versehenen Feuerwerkskörpern ist verboten und strafbar. Bei Verstößen wird ein Strafverfahren eingeleitet und die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen für den Erwerb von Feuerwerkskörpern werden nicht gewährt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung nicht konformitätsgerechter Feuerwerkskörper eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben darstellen kann. Die Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben wird als entscheidend für einen sicheren Jahreswechsel erachtet.