In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde entschieden, dass eine Nachbarin keinen finanziellen Ausgleich für die Reinigung ihres neuen Pools verlangen kann, auch wenn das Laub von zwei nahegelegenen Eichen auf ihr Grundstück fällt. Als sie einen offenen Pool im Traufbereich errichtete, verlangte sie eine monatliche Zahlung von fast 280 Euro von ihrem Nachbarn zur Deckung ihrer Reinigungskosten.
Das Landgericht hatte zunächst zu ihren Gunsten entschieden. Doch der Beklagte legte Berufung ein und hatte damit Erfolg. Das Oberlandesgericht berief sich auf ein Sachverständigengutachten, um die Klage abzulehnen. Die Begründung lag darin, dass die Klägerin sich bewusst war, dass die 90 Jahre alten Eichen zu nah an der Grundstücksgrenze stehen.
Die Argumentation des Gerichts
Das Gericht stellte fest, es liege zwar eine Beeinträchtigung durch den Laubfall vor, jedoch war dieser in der Gegend, die durch ältere Bäume geprägt ist, vorhersehbar. Der Sachverständige bewertete die Menge an Eicheln, Laub und Totholz als normal. Daher musste die Klägerin die zusätzlichen Reinigungskosten selbst tragen.
Ein weiterer Aspekt dieser Entscheidung ist die allgemeine Rechtslage bezüglich Laub von Nachbarbäumen. Annett Engel-Lindner, eine Expertin vom Immobilienverband Deutschland IVD, erklärt, dass Laub von benachbarten Grundstücken in der Regel als Teil der ortsüblichen Bepflanzung angesehen wird. Das bedeutet, dass Grundstückseigentümer für die Entfernung fremden Laubs auf ihrem eigenen Grund verantwortlich sind. Nur in Fällen, in denen die Nutzung des eigenen Grundstücks stark beeinträchtigt wird, könnten theoretisch Ansprüche auf einen finanziellen Ausgleich, eine sogenannte Laubrente, geltend gemacht werden.
Rechtliche Details und Nachbarschaftskonflikte
Es ist wichtig zu wissen, dass solche Streitigkeiten durchaus rechtlich angefochten werden können, jedoch häufig auf individueller Basis entschieden werden. Dies zeigt der aktuelle Fall deutlich. Letztlich gilt: Wenn Laub vom Nachbarn die Nutzung des eigenen Grundstücks erheblich beeinträchtigt, kann es eventuell zu einer Entschädigung führen, jedoch hängt dies stark von den spezifischen Umständen ab.
Ein weiterer Punkt, den Engel-Lindner anspricht, betrifft herabhängende Äste und die Früchte von Bäumen. Während über die Grundstücksgrenze hängendes Obst nicht gepflückt werden darf, darf der Nachbar die Früchte aufnehmen, die auf seinen eigenen Boden fallen, solange der Baum nicht geschüttelt wird. Dies regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 911).
Abschließend gibt Engel-Lindner den Rat, dass es meist besser ist, Konflikte mit Nachbarn auf andere Weise zu klären, anstatt vor Gericht zu gehen. Ein persönliches Gespräch oder Kompromisse können oft mehr bewirken als ein langwieriger Rechtsstreit. Diese Urteilsfindung und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen sind ein wertvoller Hinweis darauf, wie Nachbarschaftsbeziehungen gestaltet werden sollten, um künftige Konflikte zu vermeiden. Weitere Informationen zur Thematik sind hier zu finden.