Am 6. Januar 2025 hat der Stadtrat Bautzen einen Beschluss für den grundhaften Ausbau der Großwelkaer Straße in Kleinwelka gefasst. Der geplante Abschnitt, der zwischen der Gerbersiedlung und dem Durchlass Kleinwelkaer Wasser liegt, ist insgesamt etwa 300 Meter lang und befindet sich in einem desolaten Zustand. Der Straßenaufbau ist nicht frostsicher, und die Entwässerung erfolgt im freien Gelände.

Geplant sind umfassende Änderungen, darunter eine asphaltierte Fahrbahnbreite von 5,50 Metern und eine Ausweichstelle mit 6,50 Metern. Zudem wird ein 2,50 Meter breiter Gehweg aus Betonpflaster neu gebaut. Die Entwässerung soll über ein Bankett in einen Graben in Richtung Kleinwelkaer Wasser erfolgen. Zwei barrierefreie Bushaltestellen mit einer Länge von 12 Metern und Wartehäuschen sollen neu entstehen, ebenso wird eine neue Straßenbeleuchtung mit LED installiert. Für das Projekt müssen sieben Bäume gefällt werden, jedoch sind Ersatzpflanzungen in Planung.

Finanzierung und rechtliche Aspekte

Der Bereich wird künftig als innerorts deklariert, mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Grundstücke müssen von der Stadt Bautzen erworben werden. Ursprünglich waren 789.000 Euro im Haushalt eingeplant, die Kosten werden nun auf 863.000 Euro geschätzt. Eine überplanmäßige Auszahlung von 74.000 Euro wurde ebenfalls beschlossen. CDU-Stadtrat Heinrich Schleppers regte an, die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 zu senken, dieser Vorschlag wird nun geprüft.

Wie anwalt.de berichtete, erheben viele Kommunen Straßenausbaubeiträge, die häufig auf Widerstand bei Grundstückseigentümern stoßen. Die finanziellen Belastungen variieren je nach Bundesland und Gemeinde, wobei in einigen Bundesländern wie Bayern, Hamburg, Berlin und Baden-Württemberg keine Beiträge mehr erhoben werden. In Hessen und Schleswig-Holstein können Kommunen selbst entscheiden, ob sie Beiträge erheben. Stetig steigende Baukosten führen häufig zu Beitragsforderungen in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro.

Nach der rechtlichen Grundlage der Kommunalabgabengesetze (KAG) der Bundesländer müssen beitragspflichtige Maßnahmen über die laufende Instandhaltung hinausgehen und einen wirtschaftlichen Vorteil bringen. Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer zur Zahlung verpflichtet, nicht der Mieter, und der Beitragsbescheid muss innerhalb einer gesetzlichen Frist erlassen werden.